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   OLG Karlsruhe, 14.12.1973 - 9 U 99/72   

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https://dejure.org/1973,3083
OLG Karlsruhe, 14.12.1973 - 9 U 99/72 (https://dejure.org/1973,3083)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.12.1973 - 9 U 99/72 (https://dejure.org/1973,3083)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. Dezember 1973 - 9 U 99/72 (https://dejure.org/1973,3083)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 27.10.1976 - IV ZR 136/75

    Einbeziehung einer Lebensversicherung in den Zugewinnausgleich

    Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Versorgungsbezüge aus einem Beamtenverhältnis sind nach ganz herrschender Meinung zumindest im Regelfall beim Zugewinnausgleich allerdings nicht zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe FamRZ 1974, 306, vom erkennenden Senat gebilligt durch Verweigerung des Armenrechts für die Revision und durch deren Zurückweisung im Wege des Beschlusses nach dem EntlG, vgl. Anm. FamRZ 1974, 310 und zu LM BGB § 1376 Nr. 2 unter II.; LG Krefeld NJW 1974, 368; Gernhuber S. 377; Finke in RGRK § 1365 Rdn. 27, § 1375 Rdn. 3; Soergel/Lange § 1376 Rdn. 15).

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 1974, 306) hat diese Sonderstellung für die Sozialversicherung im wesentlichen wie folgt begründet: Es handle sich nicht um eine freiwillige Versicherung, sondern um eine "aufgezwungene" Daseinsvorsorge.

  • OLG Celle, 24.11.1976 - 3 U 4/76

    Gerechtfertigte Anfechtung eines Testaments; Wert einer Anwaltskanzlei; Frist bei

    Pensionsansprüche der Klägerin waren entgegen der Ansicht des Beklagten bei der Berechnung des Endvermögens der Klägerin nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Karlsruhe in FamRZ 1974, 306; OLG Nürnberg in NJW 1976, 899; Erman, Komm. zum BGB, § 1375 Rdn 2 und Soergel-Siebert, Komm. zum BGB, § 1376 Rdn 15).
  • LG Bonn, 15.11.1979 - 8 O 209/79

    "Schenkungen" zwischen Ehegatten

    Da die Einigung über die Unentgeltlichkeit nicht ohne weiteres anzunehmen ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 1974, 306), hätte es Insowelt eines besonderen Vortrags des Klägers bedurft, daß die von ihm erbrachte Leistung einverständlich ohne jegliche Gegenleistung also als Schenkung erfolgte.
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